In Art. 38b, Abs. 1, Bst. c des Entwurfes werden nur öffentliche SpitĂ€ler von der Mehrwertsteuer fĂŒr Leistungen der Bildung und Forschung ausgenommen. Es ist nicht einsichtig, wieso nicht alle SpitĂ€ler, Kliniken und Pflegeinstitutionen, die solche Leistungen erbringen, gleich behandelt und steuerlich ausgenommen werden.
Art. 38b, Abs. 1, Bst. c MWSTV sollte deshalb lauten:«c. SpitÀler und Pflegeheime, die gemÀss Art. 39 oder 49a, Abs. 4 KVG zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.»