Anpassung der Vernehmlassungsverordnung (Art. 15a RVOV)
H+ hat keine grösseren Anmerkungen, wĂŒnscht aber dass nicht nur die Kantone sondern auch âdie anderen betroffenen Akteureâ einbezogen werden, da zum Teil Aufgaben in den Gesetzen an Leistungserbringer und Tarifparteien delegiert werden.