Anpassung der Vernehmlassungsverordnung (Art. 15a RVOV)

H+ hat keine grösseren Anmerkungen, wĂŒnscht aber dass nicht nur die Kantone sondern auch „die anderen betroffenen Akteure“ einbezogen werden, da zum Teil Aufgaben in den Gesetzen an Leistungserbringer und Tarifparteien delegiert werden.